Jugendordnung

 in der Fassung vom 13.03.1992

§ 1. Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Reitvereins Überlingen. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Reitvereins Überlingen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2. Ziele

Die Jugendabteilung des Reitvereins gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen. 

§ 3. Aufgaben

Die Aufgaben bestehen aus:
   ► Reitausbildung
   ► Durchführung von Wettkämpfen
   ► Planung, Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten
   ► Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche
   ► Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche
   ► Kontakte zu anderen Jugendorganisationen zu pflegen

§ 4. Organe

Organe der Jugendabteilung sind:
   ► Vereinsjugendversammlung (§ 5)
   ► Vereinsjugendausschuss (§ 6)

§ 5. Vereinsjugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Reitvereins Überlingen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1, ab vollendetem 14. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr.
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:
   ► Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
   ► Entgegennahme und Beratung der Berichte des Kassenabschlusses des                                                Vereinsjugendausschusses
   ► Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans der Jugendabteilung
   ► Entlastung des Vereinsjugendausschusses
   ► Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden.
Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

§ 6. Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
   ► Jugendleiter/in
   ► Stellvertreter/in
   ► Jugendkassenwart/in
   ► 2 Beisitzer
Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/sie ist Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Erweiterten Vorstand des Vereins.
Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzung des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf satt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 7. Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig.
Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben. 

§ 8. Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzungen. 

§ 9. Gültigkeit sowie Änderungen der Ordnung

Die Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung beschlossen und von der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.03.1992 bestätigt, beide Beschlüsse mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist damit in Kraft getreten. Änderungen der Jugendordnung bedürfen eines Beschlusses der Jugendversammlung sowie der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins, beides mit entsprechender Mehrheit.